Satzung und Freistellungsbescheid

Wir stellen Ihnen an dieser Stelle einen Auszug aus unserer Vereinssatzung zur Verfügung. Um die vollständige Satzung zu lesen, steht hier für Sie eine PDF-Datei zum Download bereit.

Den aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für wünschdirwas e.V. finden Sie ebenfalls hier:

Satzung

wünschdirwas e.V.

Verein für die Erfüllung von Herzenswünschen chronisch und schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen wünschdirwas e.V.

( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Köln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Zweck des Vereins ist es, chronisch und schwer erkrankte Kinder und Jugendlicher durch die Erfüllung
ihres Herzenswunsches neue Lebensenergien zuzuführen. Das kann auch
erreicht werden, durch einen erholsamen Aufenthalt Betroffener in vereinseigenen oder angemieteten Ferienhäusern.

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Aufgaben des Vereins

Den Satzungszweck erfüllt der Verein insbesondere durch

  • materielle und ideelle Unterstützung von chronisch und schwer erkrankten Kindern und Jugendlichen,
  • die Erfüllung des Herzenswunsches des chronisch oder schwer erkrankten Kindes oder Jugendlichen in der Hoffnung, den Gesundheitszustand durch die Mobilisierung eigener Energien zu verbessern,
  • das Sammeln von Sach- und Geldspenden,
  • die Zusammenarbeit mit anderen sozialen und caritativen Einrichtungen, soweit eine dem Satzungszweck dienende Leistung sichergestellt ist.

§ 4
Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von volljährigen natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts erworben werden.

(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(2) Drei Monate nach Aufnahme in den Verein erwirbt das Mitglied seine vollständigen Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere ist es erst nach dieser Zeit berechtigt, in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufnahme in den dem Verein ihre aktuelle Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen. Änderungen sind dem Verein unaufgefordert bekanntzugeben.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand bestimmt, der dazu eine Beitragsordnung aufstellt. Wird ein Mitglied während des laufenden Wirtschaftsjahres in den Verein aufgenommen, so hat es den jährlichen Mitgliedsbeitrag anteilig zu zahlen.

§ 6
Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung hat in Textform zu erfolgen. Die Erstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder ist nicht möglich. Fördermitglieder erhalten auf Wunsch ihre Mitgliedsbeiträge erstattet, sofern sie sich auf Zeiträume nach dem Austritt beziehen.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7
Ausschluss

(1) Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

(2) Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist.

§ 8
Organe

( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

( 2 ) Die Mitwirkung in den Organen des Vereins erfolgt uneigennützig und
ehrenamtlich.

§ 9
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist außer den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig für
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) Neuwahl des Vorstandes,
c) die Entlastung der Kassenprüfer,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(2)  Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen ist. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels.

( 3 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit mit einer Frist von vier Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

( 4 ) Wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen, hat der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen ab Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

( 5 ) Wesentliche Punkte der Tagesordnung sind besonders aufzuführen und dürfen nicht unter der Bezeichnung „Verschiedenes“ zusammengefasst werden.

( 6 ) Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekanntgegeben werden.

( 7 ) Alle Anträge zur Tagesordnung, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

( 8 ) Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Anträge von äußerster Dringlichkeit können noch innerhalb von sieben Tagen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder durch Abstimmung der Aufnahme auf die Tagesordnung zustimmen.

( 9 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

( 10 ) Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(11) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

(12) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern bekanntgegeben.

(14) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können gerichtlich angefochten werden. Die Klage auf Feststellung der Unwirksam des angefochtenen Beschlusses ist gegen den Verein zu richten. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben und innerhalb zweier Monate nach Bekanntgabe begründet werden.

§ 10
Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

(2)   Ihm gehören an:

a.  Der Vorstandsvorsitzende

b.  Der stellvertretende Vorsitzende

c. Die weiteren beisitzenden Vorstandsmitglieder

(3)  Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein neues Mitglied gewählt wurde oder in der nächsten Mitgliederversammlung die Vorstandsstelle nicht neu besetzt wird.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied gleichwohl vorzeitig aus, so hat, wenn dies zur Ergänzung der satzungsgemäßen Zusammensetzung und Zahl der Vorstandsmitglieder oder aus sonstigen Gründen notwendig ist, eine Zuwahl durch die übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Die Amtsdauer endet auf der der Zuwahl folgenden Mitgliederversammlung; in jedem Falle endet das Amt mit Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.

(5) Der Vorstand ist binnen eines Monats nach seiner Wahl verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung sind die Ressorts und Verantwortungsbereiche, sowie die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern zu regeln.

(6) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Eine Aufwandserstattung findet statt.

§ 11

Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1) Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB) durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

(4) Im Innenverhältnis wird weiter bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder sich gegenseitig bevollmächtigen, einmal pro Kalendermonat Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 500,- EUR einzeln abzuschließen.

§ 12

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist. Er ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.

(2) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.

(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder nicht dem Vorstand anzugehören brauchen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Regeln des Vereins, gegen das einvernehmliche gesellschaftliche Zusammenleben innerhalb des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder des jeweiligen eingesetzten Veranstaltungsleiters oder bei Schädigung der Vereinsinteressen einen Verweis auszusprechen. Der Verweis ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Sollte das betreffende Mitglied sein beanstandetes Verhalten trotz des Verweises nicht unterlassen, so ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

(5) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung zu folgenden Geschäften:

a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

b) der Aufnahme von Darlehen von über 10.000,- EUR,

c) der Übernahme von Bürgschaften,

d) der Gründung von Stiftungen oder der Zustiftung in bestehende Stiftungen. Einzelheiten sind im Gesellschaftsbeschluss zu bestimmen. Die Stiftungssatzung muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(7) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre zu erstatten und die Jahresabschlüsse für die abgelaufenen Geschäftsjahre, sowie den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 13

Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle, die durch einen Geschäftsstellenleiter geführt werden kann. Dieser erledigt die vom Vorstand festgelegten Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäftsstelle leitet. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit zu vertreten. Auf Verlangen ist ihm eine entsprechende Vollmachtsurkunde auszustellen.

(3) Die Geschäftsführung stellt für die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung auf, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 14

Kassenprüfer

(1) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unterliegt der Prüfung des oder der Kassenprüfer. Die Prüfung wird mindestens einmal jährlich vorgenommen.

(2) Der oder die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 15

Satzungsänderungen

Über Anträge auf Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieses kann rechtswirksam nur dann geschehen, wenn in der Einladung ausdrücklich auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde, und wenn die für eine Änderung der Satzung abgegebenen Stimmen mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entsprechen.

Berichtigungen von Schreibfehlern oder von Fehlern in der Nummerierung stellen keine Satzungsänderung dar und können formlos berichtigt werden.

§ 16

Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen rechtsgültigen Antrag auf Vereinsliquidation von der Mitgliederversammlung eingeleitet werden.

(2) Der Antrag gilt als rechtsgültig und zugelassen, wenn er in schriftlicher Form von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt, und in einer anschließenden Abstimmung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird.

(3) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine allein zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur rechtsgültigen Annahme des Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Eine Änderung der Satzungsbestimmungen über die Auflösung des Vereins (Absatz 2) bedarf ebenfalls einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff BGB.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an

Björn Schulz Stiftung, Wilhelm-Wolff-Straße 38, 13156 Berlin

Freundeskreis Malteser Hospiz St. Raphael e.V., Albertus-Magnus-Straße 33, 47259 Duisburg

Kinderhaus Burgholz gGmbH, Zur Kaisereiche 105, 42349 Wuppertal

oder an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung schwersterkrankter Kinder.

Sollte eine dieser Körperschaften bei Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, so ist das Vereinsvermögen an die anderen gemeinnützigen Körperschaften zu gleichen Teilen zu übertragen. Sollte keine dieser Körperschaften bei Auflösung des Vereins mehr bestehen oder mehr gemeinnützig sein, so ist das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützigen Körperschaft zu übertragen. Die Entscheidung über die endgültige Verwendung des Vereins­vermögens trifft die Mitglieder-versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem in Bezug auf die künftige Verwendung eine Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt worden ist.

§ 17

Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht

a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer Mitgliedschaft erleiden oder herbeiführen,

b) für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.

(2) Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungs­verträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

(3) Die für den Verein „wünschdirwas e.V.“ handelnden Berechtigten haften dem Verein gegenüber nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht werden. Das ist insbesondere der Fall bei der Vornahme finanzieller Verpflichtungen ohne zuvor eine entsprechende Genehmigung durch den Vereinsvorstand eingeholt zu haben.

(4) Der Verein haftet für Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens. Die Haftung des Vereins für eigenmächtiges Handeln von Mitgliedern ist ebenso ausgeschlossen wie eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins.

(5) Rechtsgeschäfte dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel vorgenommen werden.